Auf eine positive Resonanz waren Betriebe in der Gastwirtschaft schon immer angewiesen. Und so ist auch in der heutigen Zeit die Macht von Bewertungsportalen nicht zu unterschätzen. Negative Bewertungen können nie ganz ausgeschlossen werden, es lässt sich nicht jeder einzelne Gast zufriedenstellen. Aber weder Gastronom noch Hotelier sind hier wehrlos.
Im besten Fall ist die Gästekritik lobend und wenn nicht, zumindest konstruktiv. Doch dies ist leider nicht immer so. Unverständnis und Enttäuschung führen oft zu harten Formulierungen. „Das Essen war kalt!“, „Unfähiges Personal!“, „Nie wieder!“ – Das kränkt nicht nur das Herz, sondern schreckt sogar potenzielle Kunden ab. Gesteigert wird diese Problematik, wenn professionelle Kritiker aus dem Gastgewerbe mit im Spiel sind. Wirte und Hoteliers fühlen sich hier oft wehrlos. Doch ist dem so?
Benedikt Weimer ist Rechtsanwalt für Social-Media-Recht bei der LKC Rechtsanwaltsgesellschaft in München und klärt auf: „Grundsätzlich steht es jedermann frei, sich über den vergangenen Restaurant- oder Hotelbesuch im Internet zu äußern. Dieses Recht ergibt sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, also Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes“. Doch es gilt zu beachten: „Grundsätzlich ist eine kritische und negative Bewertung immer dann zulässig, wenn diese belegbar ist. Falsche Tatsachenbehauptungen sind dies nicht, denn hierbei handelt es sich um eine Lüge.“ Gastronomen müssen also längst nicht alles hinnehmen, was ihnen an Kritiken begegnet. Im Falle der Lüge ist es möglich, gegen die Bewertung eine einstweilige Verfügung durchzusetzen, oder sogar einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Schmähkritiken, die Hotels und Restaurants mutwillig „an den Pranger stellen“ und gar das Personal diffamieren, sind ebenfalls antastbar. Ein Vorgehen ist empfehlenswert. So sagt Weimer: „Auch die Schmähkritik stellt eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts dar und kann zum Beispiel kreditgefährdend sein. Dies hat einen Unterlassungsanspruch zur Folge“. Wichtig ist hier ein rasches Handeln durch den Gastronomen oder Hotelier. Eine Sicherung der Beweise sollte unbedingt zum Beispiel durch Screenshots der betreffenden Bewertung vorgenommen werden. Sie können dann dem Rechtsanwalt im Falle eines Rechtsstreits zur Verfügung gestellt werden.
Auch Gastronomen können natürlich Bewertungen verfassen oder auf solche reagieren. Dafür gilt es dringend zu beachten: sachlich und fair bleiben.